Notariat

Amtsinhaber - Notarin Isabel Schipke

  • geboren und aufgewachsen in Thüringen
  • 2004 - 2007 Studium der Rechtswissenschaften in Leipzig
  • 2007 - 2010 Studium der Rechtswissenschaften in Jena (1. Staatsexamen)
  • 2010 - 2011 Anstellung in der Verwaltung des Deutschen Bundestages (Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
  • 2011 - 2014 Rechtsreferendariat in Berlin mit Stationen u.a. im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz und im Bundespräsidialamt (2. Staatsexamen)
  • 2015 - 2021 Notarassessor in Sachsen–Anhalt
  • 01.11.2021 Ernennung zur Notarin in Teterow

Amtsvorgänger und Aktenverwahrung

Als Amtsnachfolger verwahre ich die von Frau Notarin a.D. Spaar, Teterow in ihrer Amtszeit errichteten Urkunden. Weiterhin verwahre ich die von Frau Notarin a.D. Lindtner, Güstrow in ihrer Amtszeit errichteten Urkunden.

Wie arbeitet ein Notar?

Ihr Notar begleitet Sie als neutraler Vertragsgestalter.

Unsere Aufgabe ist es, rechtssichere Urkunden für Sie zu entwerfen. Dazu behalten wir die aktuelle Entwicklung in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung im Blick und halten unsere Vertragstexte auf dem laufenden Stand.
Als neutraler Vertragsgestalter sind wir unparteiischer Betreuer aller Beteiligten (§ 14 Abs. 1 BNotO). Wir sind nicht Vertreter nur einer Partei. Es ist daher unsere Aufgabe, ausgewogene Regelungen vorzuschlagen.
Vielleicht haben Sie sich schon einmal gefragt, warum notarielle Urkunden häufig viele Seiten lang sind? Das liegt zu einem guten Teil daran, dass in der notariellen Urkunde auch unwahrscheinliche Fälle geregelt sein sollen. Zweck ist die Streitvermeidung. Tritt der unwahrscheinliche Fall doch ein, ist dann in der Urkunde schon vorgesorgt.
Leider kann unter langen Vertragstexten die Verständlichkeit leiden. Daher ist es eine wichtige Aufgabe Ihres Notars, als “Übersetzer” das Rechtsdeutsch verständlich zu machen und Ihnen alle Fragen zu unseren Urkunden zu beantworten.

Notarkosten

Die Notarkosten sind gesetzlich vorgeschrieben und besonders sozialverträglich

Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.